Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen für Stromlieferungen in Niederspannung
1. Voraussetzungen für die Stromlieferung
1.1 Der Stromverbrauch beträgt im Jahr höchstens 100.000 kWh.
1.2 Die Lieferung erfolgt zum Letztverbrauch in Niederspannung ohne Leistungsmessung.
1.3 Es darf kein wirksamer Stromlieferungsvertrag gleichzeitig für umseitige Verbrauchsstelle mit einem anderen Lieferanten bestehen.
1.4 GrünHausEnergie behält sich das Recht einer Bonitätsprüfung des Kunden vor und kann bei unzureichender Bonität die Auftragsannahme ablehnen.
2. Vertragslaufzeit, Kündigung, Umzug des Kunden
2.1 Der Stromlieferungsvertrag wird zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Datum wirksam (in der Regel am 1. des übernächsten Monats nach Auftragseingang, jedoch nicht früher als in dem vom Kunden im Auftrag genannten Termin). Der gewünschte Stromlieferbeginn darf - auch wenn der nächstmögliche Liefertermin als Wunschtermin angegeben wird - nicht später als 6 Monate nach Eingang des Antrags bei GrünHausEnergie liegen. Ein Anspruch auf eine Belieferung zum Wunschtermin besteht nicht.
2.2 Das Vertragsverhältnis kann erstmals nach einer Laufzeit von 24 Monaten angepasst oder gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Vertragsende. Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag automatisch um 12 Monate.
2.3 Bei einem Umzug/Auszug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Umzugs-/Auszugstermin schriftlich zu kündigen. Auf Verlangen von GrünHausEnergie ist der Umzug/Auszug entsprechend zu belegen.
2.4 Im Falle eines Umzuges beliefert GrünHausEnergie den Kunden auch gerne weiterhin mit Strom, wenn der Kunde GrünHausEnergie die dafür erforderlichen Angaben (neue Anschrift, Umzugsdatum, Name und Anschrift des dortigen Vorlieferanten, Zählernummer und Zählerstand) mindestens vier Wochen vor Umzugstermin mitgeteilt hat. Der Kunde wird GrünHausEnergie hierfür ein neues Vertragsformular für die ausschließliche Belieferung mit Strom an die neue Lieferadresse übermitteln.
2.5 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 2.3 keinen Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 2.4, haftet er gegenüber GrünHausEnergie für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Verbrauchsstelle entnommenen Strom.
2.6 Die Vertragspartner haben jederzeit das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.7 GrünHausEnergie wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine spätere Belieferung als gewünscht besteht nicht.
2.8 GrünHausEnergie ist berechtigt, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden mindestens 8 Wochen vor deren Gültigkeit schriftlich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen binnen 6 Wochen nach Erhalt schriftlich gegenüber GrünHausEnergie zu widersprechen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht, gelten die Änderungen als von ihm genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen.
3. Preise, Abrechnung und Preisanpassung
3.1 Der Festpreis gilt – vorbehaltlich der Preisanpassungsregelung in Ziffer 3.2 - für 24 Monate. GrünHausEnergie wird den Kunden mit einer Frist von acht Wochen vor Inkrafttreten einer Preisanpassung über diese schriftlich informieren. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Inkrafttreten der Preisänderung zu kündigen. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird der Kunde von GrünHausEnergie in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
3.2 Ändern sich die Kosten der Stromversorgung durch Neueinführung, Erhöhung, Wegfall oder Verminderung von Steuern, Abgaben, Umlagen oder ähnlichen durch Gesetz vorgegebenen Belastungen, ist GrünHausEnergie berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung anzupassen. Ein Kündigungsrecht des Kunden in diesem Fall besteht nicht.
3.3 In den Bruttopreisen sind das Entgelt für die Energielieferung, das Netzentgelt des jeweiligen Netzbetreibers, das Entgelt für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Mehrbelastungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
3.4 Informationen über die aktuellen Preise können auch auf www.gruenhausenergie.de abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
3.5 Sofern bei Vertragsabschluss eine Wechselprämie vereinbart wurde, erfolgt die Auszahlung dieser Wechselprämie nur, wenn der Kunde nicht vor dem Ende der Mindestlaufzeit, z.B. im Falle eines Umzuges, den Vertrag kündigt. Die vereinbarte Wechselprämie wird mit der ersten Jahresstromrechnung verrechnet, frühestens jedoch nach 12 Monaten seit Stromlieferbeginn. Ein Anspruch auf Barauszahlung der Gutschrift besteht nicht.
3.6 Senkt der Kunde seinen Stromverbrauch innerhalb der zweijährigen Vertragslaufzeit, werden ihm pro eingesparte 100 kWh 10 € gutgeschrieben, maximal 50 € (entspricht 500 kWh), sofern sein Jahresstromverbrauch 10.000 kWh pro Jahr nicht überschreitet. Der Energieeinsparbonus wird einmal innerhalb der zweijährigen Vertragslaufzeit gewährt.
3.7 Zur Ermittlung der Energieeinsparung werden zwei Jahresverbräuche miteinander verglichen (Zeitpunkt abweichend je Netzbetreiber; siehe auch Ziffer 3.8). Als Referenzwert zur Berechnung des Energieeinsparbonus dient der in der ersten Abrechnung durch GrünHausEnergie ausgewiesene letzte Jahresverbrauch. Aus der Differenz zwischen dem ersten und zweiten Jahresverbrauch errechnet sich der Energieeinsparbonus. Die Gutschrift des Energieeinsparbonus erfolgt mit der zweiten Abrechnung von GrünHausEnergie.
3.8 Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. GrünHausEnergie behält sich das Recht vor, auch unterjährige Abrechnungen, abhängig vom jeweiligen Netzbetreiber, zu erstellen. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Der Zählerstand wird vom örtlichen Netzbetreiber oder durch selbstständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt.
3.9 Sofern der Kunde zusätzliche monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Rechnungen gemäß § 40 Abs. 2 EnWG wünscht, wird der Preis für die unterjährige Abrechnung dem Kunden für jede zusätzliche Rechnung (mit Ausnahme der regulären Jahresabrechnung) berechnet. Sofern eine elektronische Übertragung der Messwerte für diese unterjährige Rechnungsstellung nicht verfügbar ist, ist der Kunde als Voraussetzung für die von ihm gewünschte Rechnungsstellung dazu verpflichtet, die zum Stichtag vorliegenden Messwerte an die GrünHausEnergie spätestens 5 Werktage nach dem jeweiligen Stichtagsdatum zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von der GrünHausEnergie mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert telefonisch, per E-Mail oder per Onlineservice an die GrünHausEnergie zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die GrünHausEnergie berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
3.10 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der jeweiligen Zählerstände der Abnahmestelle. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so kann GrünHausEnergie den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Abrechnung schätzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
3.11 GrünHausEnergie ist berechtigt, für den gelieferten Strom Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem geschätzten oder tatsächlichen durchschnittlichen Vorjahresverbrauch.
3.12 Die Höhe und Fälligkeiten der Abschlagszahlungen werden dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. mit der Jahresabrechnung mitgeteilt.
4. Zahlungsweise
Die Abschlagsbeträge werden zu Beginn des Monats, die Abrechnungsbeträge nach Übersendung der Abrechnung im Lastschriftverfahren vom auf dem Vertrag angegebenen Konto eingezogen. Der Kunde bzw. der Kontoinhaber erteilt GrünHausEnergie eine entsprechende Einzugsermächtigung und hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zum Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen. Erteilt der Kunde keine Einzugsermächtigung, so ist der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung per Überweisung oder Dauerauftrag zur Fälligkeit zu entrichten. Für den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand erhebt GrünHausEnergie eine Bearbeitungsgebühr i. H. von 2,90 € pro Monat.
5. Zahlungsverzug
5.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von GrünHausEnergie angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung einer fälligen Rechnung 6,20 € Mahnentgelt berechnet (umsatzsteuerfrei).
5.3 Für jeden Inkassogang sowie Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde und eigene Gebühren an den Kunden weitergegeben.
5.4 Verzugszinsen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet.
5.5 Das Recht der fristlosen Kündigung bleibt unberührt. GrünHausEnergie kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung Abschlagszahlungen oder Abrechnungsbeträge nicht leistet.
5.6 Für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Versorgung anfallende Kosten des Netzbetreibers werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Haftung
6.1 Bei Versorgungsstörungen infolge einer Störung des Netzbetriebes ist GrünHausEnergie von der Leistungspflicht befreit. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der jeweilige Netzbetreiber.
6.2 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Verschiedenes
7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
7.2 Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages einschließlich dieser Klausel bedarf der schriftlichen Form.
7.3 GrünHausEnergie ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu übertragen.
8. Datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden von GrünHausEnergie automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z.B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung) verwendet und gegebenenfalls übermittelt. Soweit die Daten auch für Marketingmaßnahmen verwendet werden, weist GrünHausEnergie den Kunden ausdrücklich auf sein Widerspruchsrecht gem. § 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz hin.
Stand 01.03.2010